Vollständige Version anzeigen : ASUS Problem! Wandlung nicht gewährt beim G73JH
Hab ein riesen Problem mit Asus und Atelco...Laptop überhitzt nun zum 3ten mal...schreibe alles mal geordnet hin wie ich es ungefähr Atelco & Asus geschrieben habe:
1.Reparatur - Nach 7 Tagen Laufwerk defekt.
-Notebook wurde eingetauscht.
2.Reparatur - Wegen Überhitzen und selbstständigen Ausschalten zur Reparatur gebracht
Laptop schaltet sich nach 5 min bei 105°C selbstständig ab.
-baue Festplatten aus, da mir meine privaten Daten wichtig sind...
Arvato Service repariert ( Laptop wieder so kühl wie zum Kauftag)
Arvato Service vermerkt aber nur im Bericht:
-Settings neu gesetzt (bringt nichts, haben mir Atelcomitarbeiter bestätigt)
-Biosupdate (es war jedoch noch das selbe Bios drauf, also kein Update auf eine neue Version!)
-Betriebssystem neu Installiert, Treiber neu Installiert.
Es waren aber nicht meine Festplatten vorhanden, daher hat Arvato alles auf seine eigene Testfestplatte installiert! Habe meine Festplatten eingebaut auf denen noch das ALTE System drauf ist. Die Grafikkarte war wieder ca. 10°C Kühler, obwohl sie nichts wirksames gegen die Temperaturprobleme gemacht haben.
stelle aber fest: keine Originalschrauben an der Grafikkarte vorhanden, was heißt, dass sie ausgebaut wurde aber nicht vermerkt!
3.Reparatur Wieder den Laptop zu Atelco gebracht:
-wegen Überhitzen und selbstständigen Ausschalten (habe Screenshot vom Hitzegrad nach kurzem Spielen und im Leerlauf gemacht, gilt aber wahrscheinlich vor Gericht nicht als Beweis)
-Touchpad ist defekt
-baue wieder Festplatten aus
Arvato Service repariert, wieder ist der Fehler behoben (wieder so kühl wie zum Kauftag)
Arvato Service vermerkt aber nur im Bericht:
- dass Settings wieder neu gesetzt wurden
- und es wurde ein neues Bios Update gemacht
Seriennummer-technisch wurde die Grafikkarte aber getauscht und nicht vermerkt!
-Touchpad ist noch immer nicht funktionstüchtig
4.Reparatur
-Notebook überhitzt und hat sich selbstständig ausgeschaltet (zum dritten mal). Bei Furmark werden 108°C angezeigt bis sich das Notebook nach 10min selbstständig runterfährt. D.h. dass bei der 3.Reparatur der Überhitzungsschutz gedrosselt wurde.
-Touchpad ist ja noch immer nicht funktionstüchtig
Nun habe ich mein Recht auf Rücktritt vom Kaufvertrag verlangt und ihnen diese Liste geschickt. Der Rücktritt wurde mir aber seitens Asus verweigert!
Asus sagt mir: „Es wurde bisher nur einmal die Grafikkarte getauscht, weshalb ich keinen Anspruch darauf habe.“ Sie haben diesen Tausch aber nicht vermerkt und auch erst zugegeben, als sie mit der Seriennummer aufgeflogen sind! Dies gilt als Betrug seitens Asus.
Bei beiden Reparaturen haben sie die Grafikkarte Repariert/Ausgetauscht, was sich aus der Sachlage ergibt.
Da ich den Laptop bei Atelco und nicht bei Asus gekauft habe, will ich mein Geld von Atelco haben. Diese berufen sich aber auf Asus, dass sie mir nicht das Recht geben! Obwohl Atelco selber von diesem Betrug weiß und selber Protokolliert hat! Da hätte ich den Laptop ja gleich direkt bei Asus kaufen können...
Habe mich dann bei dem Gebietsleiter von Atelco gemeldet und ihm den Sachverhalt erläutert, dieser schreibt 8 Tage später endlich eine E-Mail in der es heißt, dass ich erst die Antwort von Asus abwarten sollte, ob die mir Wandlung gewähren. Die habe ich aber doch schon und sie lautete nein! Sind die alle total dumm? oder habe ich was übersehen?
was soll ich machen? Ich verzweifel, da ich den Laptop für CAD Anwendungen brauche. Hätte ich es nur für Spiele gekauft wäre es nicht so schlimm und würde den Laptop nochmal reparieren lassen.
Necrosis
10.06.2011, 01:31
Ja leider gibt es solche Firmen, bei denen sowas vorkommt. Grauenhaft für den Kunden.
Wie du richtig erkannt hast, hat Asus mit der Sache außer als eventueller Service-Partner / Reparaturabwickler eigentlich nichts zu tun, schon gar nicht rechtlich. Du hast zwar eine Garantie von Asus, aber die musst du ja nicht in Anspruch nehmen.
Daher kannst du dich rechtlich ganz auf deinen Händler konzentrieren. Zwar zicken manche Händler da herum und würden immer gerne alles auf Asus schieben, aber so darf das eigentlich nicht laufen. Du hast einen gültigen Kaufvertrag mit den Händler geschlossen, und das ist die Grundlage für alles.
Dieser Kaufvertrag bewirkt auch, dass der Händler nach dem ganz normalen Sachmangelrecht handeln muss. Von daher hast du recht, wenn die selbe Sache 3x ohne Erfolg nachgebessert wurde, darfst du vom Kaufvertrag zurücktreten. Theoretisch darf der Händler dir für die Zeit, die du das Notebook fehlerfrei nutzen konntest eine Nutzungsgebühr vom ursprünglichen Kaufpreis abziehen.
Das ändert aber nichts daran, dass der Händler dich nicht vertrösten und auf Asus verweisen darf. Wenn das nicht bald voran geht, empfehle ich dir mal mit deinem / einem Anwalt zu reden, um da mal druck zu machen. Kostet dich zwar unter Umständen etwas, aber sonst kann sowas echt frustend laufen. Da sind mehrere Monate Wartezeiten schon des öfteren vorgekommen, gerade wenn die Leute dann kein Bock mehr haben, sich mit dem Problemfall zu beschäftigen.
Also bleib am Ball, mach Druck, und lese den Leuten am besten mal die Passagen zum Sachmangelrecht aus dem HGB / BGB vor^^ Du bist im Recht, auch wenn es dem Händler unangenehm ist.
Ergänzende Anmerkung: Es ist unerheblich, wie und was repariert wurde. Dies liegt in der Abwicklungsgewalt der reparierenden Stelle, was man gegen auftretende Mängel unternimmt. Darauf kommt es nicht an. Entscheidend ist das Endergebnis. Da das Gerät nach mehreren Reparaturversuchen weiterhin Defekte aufweist, ist somit die Nachbesserung fehlgeschlagen. ( Die Meinung, man müsse immer mindestens drei Versuche über sich ergehen lassen, ist am Rande vermerkt ebenfalls so nicht richtig..).
Entscheidend ist, dem Verkäufer (mit diesem hat man ein Vertragsverhältnis) die Möglichkeit zur Nachbesserung einzuräumen. Es ist also immer opertun vorher abzuklären, das der Verkäufer die Reparaturversuche beim Hersteller gegen sich gelten lässt. Dies ist der Fall, wenn auf den Hersteller zum einsenden verwiesen wird.
Vielen Dank für eure Antworten.
Habe mich im Internet vorher schon über meine Rechte aus dem BGB schlau gemacht:
§ 437
Rechte des Käufers bei Mängeln
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
§ 440
Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz
Außer in den Fällen des § 281 Abs. 2 und des § 323 Abs. 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 3 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.
§ 348
Erfüllung Zug-um-Zug
Die sich aus dem Rücktritt ergebenden Verpflichtungen der Parteien sind Zug um Zug zu erfüllen. Die Vorschriften der §§ 320, 322 finden entsprechende Anwendung.
Kein Anspruch des Verkäufers auf ein Nutzungsentgelt
Hatte der Käufer den mangelhaften Kaufgegenstand bis zur Rückgabe an den Verkäufer in Gebrauch, so muss er dafür kein Nutzungsentgelt zahlen. Diese Entscheidung hat der BGH (Urteil vom 26. November 2008; Az: VIII ZR 200/05) aufgrund einer EU-Richtlinie zum Schutz der Verbraucher gefällt.
Also ist es auch egal ob es nun ein Softwarefehler war? Dass wenn der Fehler immer wieder auftritt, dass ich mein Geld wieder zurück bekommen sollte? Also hier steht ja auch, dass es nur 2mal nachgebessert werden muss bis ich das Recht auf Rücktritt in Anspruch nehmen kann. Meint ihr es wäre aufgrund dem Urteil vom 26. November 2008; Az: VIII ZR 200/05 möglich, dass ich deswegen die ganzen 1600€ zurück bekomme?
Vielen Dank für Eure Bemühungen =)
Necrosis
13.06.2011, 19:46
ich denke das BIOS darf durchaus als (notwendiger) Bestandteil des erworbenen Geräts betrachtet werden. Das ist jetzt meine Anschauung, aber ich denke ein Gericht würde hier ähnlich entscheiden, denn ohne BIOS läuft nichts, und es wird dir auch so verkauft.
Von daher sollte das keinen Unterschied machen, du solltest im Recht stehen.
Hey vielen Dank,
werde mich da reinhängen und ma gucken was raus kommt. Werde euch berichten wenn es bei mir neuigkeiten gibt. Kann nicht so oft ins Internet um zu antworten da ich ja kein Pc hab ;) und Handy ist mir zu unübersichtlich...
Vielleicht fällt euch noch was zu meinen anderen Fragen ein, hab da so nichts weiteres raus bekommen.
Atelco stellt sich weiterhin quer...ich hatte mit deren Gebietsleiter einen Schriftwechsel, in denen er mir sagt, dass Atelco die Wandlung nicht zulassen will. Sie wollten es an Asus weiterleiten und für MICH hoffen, dass Asus kulant ist und mir das Geld zurück erstattet!
Hier die letzten E-Mails (habe die E-Mails gekürzt hier rein geschrieben):
Von mir:
Sehr geehrter Herr ***
Vielen Dank für Ihr Antwortschreiben vom 21.06.2011.
Da ich am 30.06. meinen Anwalt aus Studiumsgründen nicht wahrnehmen kann, habe ich mir bei der Verbraucherzentrale Niedersachsen e.V. eine Rechtsauskunft eingeholt.
Laut der Verbraucherzentrale Niedersachsen e.V. steht mir eine Wandlung zu. Deren Begründung lautet:
1. Nach 2 missglückten Nachbesserungen der gleichen Sache habe ich das Anrecht auf Rücktritt.
2. Wenn das Gerät zum 4. mal Defekt ist, steht mir das Recht auf Wandlung zu.
3. Nach dem Umtausch des ganzen Gerätes (dies war in der 1. Reparatur der Fall) darf kein weiterer Fehler auftreten, sonst habe ich das Anrecht auf Wandlung.
Die Nachbesserung ist meiner Ansicht nach und die der Verbraucherzentrale Niedersachsen e.V. gescheitert, da der Fehler nach kurzer Zeit wieder aufgetreten ist. Wäre die Nachbesserung nicht gescheitert, wäre der Fehler garnicht mehr aufgetreten (auch nicht schleichend).
Ich bat einen Atelcomitarbeiter meine Festplatten aus datenschutztechnischen Gründen auszubauen und fragte, ob es die Reparatur beeinträchtigen würde. Dieser gab mir die Antwort, dass ein Softwarefehler gänzlich auszuschließen sei und es daher kein Problem wäre.
Ist der Betrug seitens Asus (Grafikkarte rapariert, gewechselt und nicht im Reparaturprotokoll erwähnt) kein Grund zur Wandlung?
Vom Gebietsleiter:
der von uns, bei Asus, eingereichte Kulanzantrag auf Wandlung wurde mit dem Vermerk, Verschleißteil defekt, Gerät wurde
im Rahmen der Garantie repariert, abgelehnt.
Ihr Gerät steht daher, seit heute, in der Filiale ***, wieder für Sie zur Abholung bereit.
Zu Ihrer Mail.
Zu 1.
Ein Anrecht auf eine Wandlung wäre nur im Falle eines Gewährleistungsfalles bei mehrfacher Nachbesserung korrekt.
Würde aber bedeuten, da, Ihr Gerät älter als 6 Monate ist, dass sie den Beweis antreten müssten, das es sich um einen Gewährleistungsschaden handelt.
( Gewährleistungsschäden, sind Sachmängel, welche schon bei Übergabe des Produktes bestanden haben müssen )
Zu 2.
Geräte können auch hundert Defekte haben ohne das ein Wandlungsrecht besteht. Der Defekt darf nicht durch Kundenschuld entstanden
und muss für den Händler vorhersehbar gewesen sein.
Ein generelle Aussage darüber, kann man daher so nicht treffen, auch wenn die Verbraucherzentralen das gerne anders formulieren,
die Rechtsprechung und diverse Urteile dazu sehen eindeutig anders aus.
Zu 3.
Sobald ein kompletter Tausch durchgeführt wurde, ist der Tatbestand vom Altgerät nicht mehr anzurechnen, Sie erhalten mit einem Austausch auch
eine komplett neue Gewährleistung ab Übergabe von wieder zwei Jahren.
Ansonsten würde es ja mehr Sinn machen, das ein Händler keine Produkte austauscht, sondern grundsätzlich statt zu tauschen wandelt, um es Ihnen
dann neu zu verkaufen.
Diese Aussage ist daher nicht korrekt.
Zu Ihrem Betrugsvorwurf seitens Asus.
Nein, ein Hersteller oder Händler ist nicht verpflichtet, ohne ausdrückliche Aufforderung, alles zu nennen, was er an dem Gerät vorsorglich oder im Rahmen
einer Garantie oder einer Kulanz, getauscht oder korrigiert hat.
Wenn Sie einen guten Anwalt dazu befragen wird er Ihnen meine Aussagen, in gleicher oder ähnlicher Form bestätigen, andere Anwälte nehmen das gerne
auch zum Anlass, Geld daran zu verdienen um sich am Ende nur zu vergleichen.
Das der defekte Lüfter ein Sachmangel ist, beziehungsweise war, dürfte in jedem Fall schwer werden, zu beweisen.
Und nun? Hat er Recht? Mir wurde was anderes erzählt...
Ich weiß nicht was ich machen soll
Dazu kommt auchnoch, dass ich den Laptop ja zur Wandlung zurück gebracht habe. Dann haben sie mir gesagt, dass wenn ich ihn repariert haben will nochmals bei Atelco anrufen sollte. Ichh hab NICHT angerufen, wollte es noch nicht repariert haben und nun haben sie den Kühler TROTZDEM getauscht. Jetzt ist das Beweisen für mich natürlich nicht mehr möglich.
Die versteifen sich jetzt auch auf juristisches Federkreuzen. Ich sehe den Fall wie bereits oben angemerkt: Es kommt auf die letztliche Fehlerfreiheit an, überhitzt das Gerät weiterhin, ist das nicht gegeben.
Leider wird hier wohl juristischer Beistand notwenig werden, sprich die verbindliche Betratung eines Anwaltes. Bei aller Welterfahrenheit der hier Schreibenden: vielleicht übersehen wir ein spitzfindiges Schlupfloch. In sofern mußt du dich entscheiden, ob du es durchziehen willst.
Was die Fa. Atelco angeht: ich sehe mit Entsetzen deren Gebaren. Denn bisher habe ich die für seriös abseits solchen Auftretens gehalten und bin in der Vergangenheit oft Kunde dort gewesen, habe Sie gar auch oft als Verkäufer empfohlen. Solche Vorgänge hier vergesse ich zukünftig nicht.
Ich hatte mal in meiner Familie einen ähnlichen Fall.
Dort war die Sachlage eigentlich genauso wie sie jetzt hier vorliegt. Das Gerät wurde nach einem Mangel in der Garantiezeit ausgetauscht. Somit ist dieser beseitigt und kann nicht auf das Austauschgerät "übertragen" werden. Der Mängelcounter ist also jetzt wieder bei 0.
Allerdings zeigt das Austauschgerät weitere Mängel. Deshalb hatte der Händler die Chance auf Nachbesserung. Dies schlug beim ersten mal fehl. Deshalb wurde wieder versucht, den entsprechenden Mangel zu beseitigen. Dieser lag aber weiterhin nach der zweiten Reparatur vor. Somit wurde der Mangel nicht beseitigt und man kann nun vom Kaufvertrag zurücktreten.
Die Nacherfüllung gem. § 439 BGB ist mehrfach fehlgeschlagen und deshalb kann man gem. § 437 Nr. 2 BGB in Verbindung mit § 440 BGB vom Vertrag zurücktreten.
Wichtig sind hierbei folgende Paragraphen:
§ 437 Rechte des Käufers bei Mängeln
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
1.
nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3.
nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
§ 439 Nacherfüllung
(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
(3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.
(4) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.
§ 440 Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz
Außer in den Fällen des § 281 Abs. 2 und des § 323 Abs. 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 3 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.
Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/
Anmerkung: Für falsche Ausssagen und Fehler übernehme ich keine Haftung
Soooo
wie in dem letzten Schreiben vom Gebietsleiter stand, dass das Gerät nun in der Filiale Bremen repariert steht, bin ich hin und dachte mir ich teste es einmal.
Asus hat im Reparaturbericht geschrieben, dass sie den Kühlkörper ausgetauscht hätten.
Habe den Filialleiter der Filiale in Bremen gefragt ob ich den Laptop bei ihnen testen kann. Dieser war sehr freundlich und zuvorkommenen und hat mir bei ihnen einen Arbeitsplatz frei gemacht an dem ich testen konnte.
Nachdem ich Furmark 12 min laufen hatte ging der Laptop wieder wegen ÜBERHITZEN aus! Und das Touchpad funktionierte wieder nicht richtig.
Dies schaute sich der Filialleiter selber auch an (obwohl er ziemlich unter stress stand, da die Hälfte seiner Mitarbeiter mit Grippe zuhause waren, hat er sich viel Zeit für meinen Fall genommen). Sofort hat er den Gebietsleiter angerufen und ihm gesagt, dass das Gerät noch immer defekt wäre, er mich nicht mit dem Gerät wieder nach Hause schicken wird und es mir nicht zumuten will, dass es nochmal repariert wird. Er hat länger mit dem Gebietsleiter diskutieren müssen und letztendlich: Ich habe den vollen Kaufpreis zurück bekommen!
Die Filiale Bremen ist weiter zu empfehlen (in der Vergangenheit waren die Mitarbeiter dort auch sehr freundlich), man muss nur drauf aufpassen dass man nichts mit dem Gebietsleiter zu tun bekommt. Dieser besteht wohl auf seine Rechte und kommt mir persönlich nicht immer Kundenfreundlich vor.
Dieser besteht wohl auf seine Rechte und kommt mir persönlich nicht immer Kundenfreundlich vor.
... und muss damit nicht immer richtig liegen ;).
Ich habe es ja mal oben ein wenig zusammengefasst.
Necrosis
03.07.2011, 21:28
schöne Sache!
Ja, es ist doch wieder etwas anderes, ob man ein direktes persönliches Gegenüber hat oder per Kommunikationstechnik mit einem "Gebietsleiter" spricht, welchem die Probleme eines einzelnen Kunden egal sind.
Glückwunsch! Kannst dem Filialleiter in Bremen ja ne Schachtel Pralinen mit ein paar freundlichen Worten zukommen lassen, so mache ich das immer wenn mir einer einen netten Dienst erwiesen hat. Das freut die Leute und bringt sie dazu, auch in Zukunft freundlich zu handeln. Freundlichkeit wird bei mir belohnt ^^
Nur so als Idee :D
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